Satzung

Satzung der Kollegiale Vereinigung der selbstständigen Versicherungskaufleute der Basler Versicherung e. V.

Präambel

Aufgrund der Verschmelzung des Hausvereins der Versicherungskaufleute Deutscher Ring e. V. und der Kollegialen Vereinigung der selbständigen Versicherungskaufleute der Basler Stammorganisation e. V., haben die beiden Vorstände dieser Vereine die neue Satzung für die Kollegiale Vereinigung selbständiger Versicherungskaufleute der Basler Versicherung e. V. gemeinsam erarbeitet.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Kollegiale Vereinigung der selbstständigen Versicherungskaufleute der Basler Versicherung e. V. Er hat seinen Sitz in Bad Homburg v. d. Höhe und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe eingetragen werden.

Als Geschäftsjahr des Vereins wird das Kalenderjahr bestimmt.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein hat den Zweck, die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange seiner Mitglieder gegenüber der Basler Versicherung wahrzunehmen und zu fördern, sowie Erfahrungen und Meinungen frei auszutauschen. Der Verein versteht sich als Mittler, respektive Bindeglied zwischen seinen Mitgliedern und den Gesellschaften der Basler Versicherung.
  2. Ferner obliegt ihm auch der Kontakt zu berufsständischen Verbänden und dessen Pflege.
  3. Der Verein enthält sich jeder parteipolitischen Betätigung. Der Verein bezweckt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Etwaige Überschüsse, Einnahmen (einschließlich der Beiträge), dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden.
  4. Der Verein darf Reserven und Rücklagen bilden und diese im Interesse der Mitglieder anlegen.

§ 3 Gliederung des Vereinsgebiets

  1. Aus § 2 Abs. 1 dieser Satzung ergibt sich, dass das Vereinsgebiet sich auf die ganze Bundesrepublik Deutschland erstreckt.
  2. Entsprechend der Unternehmensstruktur der Basler Versicherung gliedert sich das Vereinsgebiet in Landesdirektionen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen sein, die hauptberuflich selbständige Versicherungskaufleute der Basler Versicherung sind. Bei Partneragenturen und Mehrpersonenagenturen ist die Mitgliedschaft von Agenturinhabern und Agenturpartnern jeweils einzeln zu beantragen. Bei juristischen Personen können sowohl diese als auch alle in das Vermittlerregister nach § 34d GewO eingetragenen Vermittler dieser juristischen Person einzelne Aufnahmeanträge stellen.
  2. Mitglieder, die in den Ruhestand treten, können auf Antrag weiterhin Mitglieder des Vereins bleiben.
  3. Angestellten Vertriebsmitarbeitern, Orga- und Führungskräften kann die Mitgliedschaft als Fördermitglied ohne Rechte der Mitglieder, wie z. B. des Wahlrechts angeboten werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines an ihn zu richtenden schriftlichen Aufnahmeantrages.
  4. Durch Vorstandsbeschluss kann ein verdientes Mitglied zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die bestehenden Ehrenmitgliedschaften von Mitgliedern beider Vereine bleiben auch im neuen Verein bestehen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    • Tod;
    • Beendigung der Tätigkeit für die Basler Versicherung;
    • Erklärung der Kündigung seitens des Mitglieds. Die Kündigung ist mit einer Frist von drei Monaten auszusprechen. Sie wird wirksam auf den 31.12. des Kalenderjahres, der dem Eingang der schriftlichen Kündigung folgt.
    • Ausschluss nach Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgrund ist insbesondere der vorsätzliche Verstoß gegen die Interessen oder die Satzung des Vereins. Es gilt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Alle Mitteilungen, die die Beendigung der Mitgliedschaft betreffen, sind in Textform an den Vorstand zu richten.
  3. Die Beitragspflicht bleibt für das volle Geschäftsjahr, in dem die Mitgliedschaft beendet wird, bestehen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle ordentlichen Mitglieder haben gleiche Rechte, insbesondere auf die Dienstleistungen des Vereins. Eine Vertretung der Belange einzelner Mitglieder gegenüber den Unternehmen der Basler Versicherung unternimmt der Verein nur dann, wenn diese Vertretung rechtlich zulässig ist und im Allgemeinen Interesse des Vereins liegt.
  2. Angehörige verstorbener Mitglieder sind berechtigt, die Beratung des Vereins zum Sterbefall in Anspruch zu nehmen.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

  1. Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Beitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wird. Näheres ist in einer Beitragsordnung geregelt, die die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließt.
  2. Der Beitrag ist unverzüglich zu entrichten. Der Einzug der Beiträge erfolgt im Wege des Lastschriftverfahrens.
  3. Die Mitgliederversammlung ist auch berechtigt, durch Beschluss, dem mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zugestimmt werden muss, zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag einen Beratungsbeitrag, bzw. eine sonstige Einlage/Umlage jährlich festzusetzen und zu erheben.
  4. Des Weiteren wird jedem Mitglied ermöglicht, auf freiwilliger Basis einen Betrag seiner Wahl in einen so genannten Beratungsfonds einzubringen.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Überschussbeteiligung oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des früheren Mitgliedes bzw. seiner Erben an den Verein.
    Wenn Verschmelzung im laufenden Jahr
  6. Im Rumpfjahr bis zum Ende des Geschäftsjahrs, in dem die Verschmelzung der beiden in der Präambel genannten Vereine stattgefunden hat, sind von den Mitgliedern, soweit die Beiträge bereits an die vor der Verschmelzung bestehenden Vereine entrichtet wurden, keine Beiträge an die Kollegiale Vereinigung selbständiger Versicherungskaufleute der Basler Versicherung e. V. zu entrichten. Die Beitragspflicht entsteht erst für das dem Rumpfjahr folgende Geschäftsjahr.

§ 8 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    1. der Vorstand
    2. die Mitgliederversammlung
    3. Beirat
  2. Auf Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse/Arbeitskreise etc. mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.

§ 9 Beirat

  1. Zur Unterstützung und Beratung des Vorstandes wird ein Beirat gebildet, der sich aus den Gebietssprechern und den Leitern der Fachkommissionen zusammensetzt.
  2. Mitglieder können nur entweder dem Beirat oder dem Vorstand angehören. Bei einer Wahl in den Vorstand scheidet das betreffende Mitglied aus dem Beirat aus.
  3. Der Gebietssprecher hat einen Stellvertreter. Bedingt durch geographische Nähe und sachliche Zusammenhänge kann der Vorstand beschließen, dass benachbarte Gebiete nur durch einen Gebietssprecher vertreten sein sollen, ebenso können auf Beschluss des Vorstandes in besonders großen Gebieten zwei Gebietssprecher gewählt werden. Die Sprecher der Gebiete werden von den Mitgliedern ihres Bereichs für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Im Falle des Ausscheidens eines Sprechers rückt der Stellvertreter nach und es wird ein neuer Stellvertreter bis zur turnusmäßigen Neuwahl durch den Vorstand kommissarisch berufen.
  4. Die Leiter der Kommissionen / Foren werden vom Vorstand berufen.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    • einem Vorstandsvorsitzenden
    • bis zu 2 zweiten Vorsitzenden
    • bis zu 2 dritten Vorsitzenden
    • bis zu 2 Schatzmeistern
    • bis zu 2 Schriftführern
  2. Vertretung des Vereins Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam von den Vorstandvorsitzenden oder von einem Vorstandsvorsitzenden gemeinsam mit einem zweiten oder dritten Vorsitzenden oder bei Verhinderung der Vorstandsvorsitzenden von einem zweiten oder einem dritten Vorsitzenden gemeinsam vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Hauptversammlung zu bestellen, die die Bestellung durch Wahl bestätigen muss. Die Bestätigung erfolgt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Alle Vorstandmitglieder sind hierbei gleichberechtigt. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Über die Beschlüsse des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen und vom Leiter der Sitzung und vom Schriftführer zu unterschreiben.
  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins grundsätzlich ehrenamtlich. Die Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende Tätigkeitsvergütung von bis zu 500,00 € im Jahr erhalten.
  2. Der Vorstand ist befugt, eine Geschäftsstelle einzurichten und zu unterhalten.
  3. Der Vorstand erarbeitet sich eine Geschäftsordnung, welche zwingend ist.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung steht jedem Mitglied frei. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Die Teilnahme ist nur für Mitglieder möglich.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die
    • Wahl und Entlastung des Vorstandes,
    • Feststellung des Haushaltes,
    • Festsetzung des Beitrages und von Umlagen,
    • Änderung der Satzung,
    • die Auflösung des Vereins,
    • Stellung von zwei Kassenprüfern. Letztere sind jeweils für zwei Jahre bestellt. Eine Wiederwahl ist möglich
  3. Abstimmungen im Umlaufverfahren sind nicht zulässig. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  4. Einmal jährlich ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 30 Tage. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Die Einberufung der Mitglieder erfolgt in Textform im Sinne des § 126 b BGB. Elektronische Kommunikationsmittel sind zulässig.
  5. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Fristgerecht eingereichte Anträge hat der Vorstand mindestens eine Woche vor der Versammlung an die Mitglieder weiterzuleiten.
  6. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dazu ist er verpflichtet, wenn wenigstens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen und des Zwecks schriftlich verlangen. Diese Einberufung hat unter der Bekanntgabe der Tagesordnung und des Gegenstandes schriftlich mit einer Frist von mindestens zehn Tagen zu erfolgen.
  7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für einen Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  8. Die Wahlen können offen erfolgen, wenn sich kein Widerspruch ergibt. Bei Widerspruch sind die Wahlen geheim und schriftlich durchzuführen. Der Versammlungsleiter kann die Art der Wahl durch die Mitgliederversammlung beschließen lassen.
  9. Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen, in der insbesondere die getroffenen Beschlüsse wiederzugeben sind.
  10. Versammlungsleiter ist der Vorstandsvorsitzende oder in seiner Abwesenheit ein von den übrigen Vorstandsmitgliedern mit Mehrheit gewählter Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden.

§ 12 Vermögen

Die dem Zweck des Vereins dienenden Ausgaben werden durch die Beiträge und eventuelle Umlagen der Mitglieder gedeckt. Auch Sponsorengelder zählen hierzu.

1. Alle Beiträge und sonstige Einnahmen und Mittel des Vereins dürfen ausschließlich nur zur Erreichung des Zwecks des Vereins verwendet werden.

2. Durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Verwaltungskosten darf die Geschäftsführung des Vereins nicht belastet werden.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer 3⁄4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  2. Über die Verwendung des bei der Auflösung vorhandenen Vermögens beschließt die Auflösungsversammlung.
  3. Die Liquidierung führt der zuletzt amtierende Vorstand durch.

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung des Vereins wurde als Neufassung im Rahmen des notariellen Verschmelzungsvertrages vom 22.10.2013 des beurkundenden Notar Christopher Walther mit dem Amtssitz in Bad Homburg v. d. Höhe, Louisenstr. 63, zwischen der Kollegialen Vereinigung der selbständigen Versicherungskaufleute der Basler Stammorganisation e. V. mit Sitz in Bad Homburg v. H. und Hausvereins der Versicherungskaufleute Deutscher Ring e.V. mit dem Sitz in Hamburg beschlossen und tritt mit den Zustimmungsbeschlüssen der beiden beteiligten Vereine in Kraft.

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